Satzung

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Die GYYA ist ein ordentlich eingetragener Verein, d.h. "e.V." Vereinsregister Münster VR 4181.

Satzung der „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „

§ 1    Name, Rechtsform und Sitz

Der Verband trägt den Namen „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sein Sitz ist Münster.

§ 2    Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Yo-Yo-Sports und anderer Freizeitsportarten insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.
(2)  Die „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „  hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die Förderung des Breiten- und Freizeitsports,
· die Förderung des Jugend- und Schulsports unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit,
· die Veranstaltung Deutscher Meisterschaften und anderer Wettbewerbe,
· die Beteiligung an Europameisterschaften, Weltmeisterschaften,  und sonstigem internationalem Sportverkehr,
· die Ausbildung und Förderung von Schiedsrichtern und Trainern
· er versteht sich auch als Dachverband für lokale Vereinigungen

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen

Die „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ kann Mitglied in anderen - auch ausländischen - Vereinen und Verbänden werden. Über die Beantragung der Mitgliedschaft entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 4    Mitgliedschaft

(1)  Die „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „  hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2)  Ordentliche Mitglieder der „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „können aktive Yo-Yo-SpielerInnen jeden Alters werden.
(3)  Außerordentliche Mitglieder können Hersteller, Importeure und Einzelhändler werden, die Yo-Yos herstellen, importieren und/oder verkaufen oder Organisationen, die Aufgaben und Ziele verfolgen, die die Aufgaben und Ziele „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ aktiv unterstützen wollen.
(4)  Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag muß eine Erklärung über die Anerkennung der Satzung der „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ eingereicht werden.
(5)  Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(6)  Über Ernennung der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.  Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(8) Der Ausschluss kann seitens des erweiterten Vorstandes erfolgen
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- wegen unehrenhafter oder verbandsschädigendem Verhalten
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt.
- Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
(9)  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 5    Beiträge

Die „GYYA – Yo-Yo Vereinigung Deutschland e.V“ erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich im voraus zu entrichten ist. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung für ordentliche und außerordentliche Mitglieder getrennt festgesetzt.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereines teilzunehmen und die Leistungen der  „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „  in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im voraus zu entrichten.

§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8    Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorstand durch Rundschreiben (auch per Fax oder email) an die Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor Beginn des Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über den Ort, der möglichst wechseln sollte, entscheidet der Vorstand. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Entgegennahme der Tätigkeitsberichte,
· Genehmigung der Jahresrechnung,
· Entlastung des Vorstandes,
· Beschlussfassung über Anträge,
· Wahlen.
(3)  Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(4)   Eine Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(5)  Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(6)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7)  Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern oder dem Vorstand, eingebracht werden.

§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einberufen. Er muss sie auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unverzüglich nach Antragseingang einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang des Antrages stattzufinden.
(2) Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung finden auch auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladung, die auch per Telefax oder e-mail ergehen kann, mindestens zehn Tage vorher erfolgen muss.

§ 11   Vorstand

(1) Der Verein bildet einen Vorstand und - sofern es von mindestens zwei außerordentlichen Mitgliedern beantragt wird - einen erweiterten Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, sowie aus zwei Beisitzern, die von den außerordentlichen Mitgliedern separat gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um weitere Beisitzer erweitert wird.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet mit den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.

(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich (auch per fax oder email) unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(6) Vorstandssitzungen können auch in Form von Videokonferenzen und anderen Medien (Telefonkonferenzen) durchgeführt werden, sofern dem alle einzuladenden Mitglieder schriftlich oder per fax zustimmen.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der „1. Vorsitzende“ oder der „2. Vorsitzende“, vertreten.

§ 12  Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung des „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kasse muss einmal im Geschäftsjahr geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfungen haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2)  Nur einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden. Eine erneute Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 13  Wahlen

(1)  Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.
(2)  Gewählte Personen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 14   Auflösung der GYYA - Yo-Yo-Vereinigung Deutschland e. V

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen  des „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ an den Deutschen Sportbund e.V., Frankfurt, mit der Maßgabe der gemeinnützigen Verwendung zur Förderung des deutschen Sports.

§ 15   Änderung der Satzung

(1) Die Satzung des „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ kann nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen und zugleich Mehrheit der möglichen Stimmen durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Zu Änderungen von Ordnungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
 

§ 16 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 1000.- DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1000.- DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

§ 17   Gültigkeit

Die Satzung, Ordnungen und ihre Änderungen treten mit ihrer Annahme in Kraft, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.

Stand der vorliegenden Satzung: 25.9.2000

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