Die GYYA ist ein ordentlich eingetragener Verein, d.h. "e.V." Vereinsregister Münster VR 4181.
Satzung der „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verband trägt den Namen „GYYA - Yo-Yo
Vereinigung Deutschland - e.V. „
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sein
Sitz ist Münster.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung
des Yo-Yo-Sports und anderer Freizeitsportarten insbesondere in der Bundesrepublik
Deutschland. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.
(2) Die „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland
- e.V. „ hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die Förderung des Breiten- und
Freizeitsports,
· die Förderung des Jugend- und Schulsports
unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit,
· die Veranstaltung Deutscher Meisterschaften
und anderer Wettbewerbe,
· die Beteiligung an Europameisterschaften,
Weltmeisterschaften, und sonstigem internationalem Sportverkehr,
· die Ausbildung und Förderung von
Schiedsrichtern und Trainern
· er versteht sich auch als Dachverband
für lokale Vereinigungen
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen
Die „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ kann Mitglied in anderen - auch ausländischen - Vereinen und Verbänden werden. Über die Beantragung der Mitgliedschaft entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland
- e.V. „ hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder der „GYYA -
Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „können aktive Yo-Yo-SpielerInnen
jeden Alters werden.
(3) Außerordentliche Mitglieder können
Hersteller, Importeure und Einzelhändler werden, die Yo-Yos herstellen,
importieren und/oder verkaufen oder Organisationen, die Aufgaben und Ziele
verfolgen, die die Aufgaben und Ziele „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland
- e.V. „ aktiv unterstützen wollen.
(4) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand
schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag muß eine Erklärung
über die Anerkennung der Satzung der „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland
- e.V. „ eingereicht werden.
(5) Über die Aufnahme der ordentlichen
Mitglieder und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
(6) Über Ernennung der Ehrenmitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitglieder
werden auf Lebenszeit ernannt.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei
Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
(8) Der Ausschluss kann seitens des erweiterten
Vorstandes erfolgen
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- wegen unehrenhafter oder verbandsschädigendem
Verhalten
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen
für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre
Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt.
- Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3
der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
(9) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein
erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die Mitglieder
dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
§ 5 Beiträge
Die „GYYA – Yo-Yo Vereinigung Deutschland e.V“ erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich im voraus zu entrichten ist. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung für ordentliche und außerordentliche Mitglieder getrennt festgesetzt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereines teilzunehmen und die Leistungen der „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im voraus zu entrichten.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorstand durch Rundschreiben (auch per Fax oder email) an die Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor Beginn des Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über den Ort, der möglichst wechseln sollte, entscheidet der Vorstand. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
· Entgegennahme der Tätigkeitsberichte,
· Genehmigung der Jahresrechnung,
· Entlastung des Vorstandes,
· Beschlussfassung über Anträge,
· Wahlen.
(3) Jedes ordentliche und außerordentliche
Mitglied hat eine Stimme.
(4) Eine Übertragung von Stimmen
auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt,
entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung
können nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
oder dem Vorstand, eingebracht werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Wenn das Interesse des Verbandes es
erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss sie auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
1/10 der ordentlichen Mitglieder unverzüglich nach Antragseingang
einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb
von sechs Wochen nach dem Eingang des Antrages stattzufinden.
(2) Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung
finden auch auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladung, die auch per Telefax
oder e-mail ergehen kann, mindestens zehn Tage vorher erfolgen muss.
§ 11 Vorstand
(1) Der Verein bildet einen Vorstand und - sofern
es von mindestens zwei außerordentlichen Mitgliedern beantragt wird
- einen erweiterten Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand,
sowie aus zwei Beisitzern, die von den außerordentlichen Mitgliedern
separat gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache
Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um weitere Beisitzer erweitert
wird.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern
endet mit den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen. Bis zur
Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind
bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen
Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher
schriftlich (auch per fax oder email) unter Mitteilung der Tagesordnung
zu erfolgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit
die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(6) Vorstandssitzungen können auch in Form
von Videokonferenzen und anderen Medien (Telefonkonferenzen) durchgeführt
werden, sofern dem alle einzuladenden Mitglieder schriftlich oder per fax
zustimmen.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der „1. Vorsitzende“ oder
der „2. Vorsitzende“, vertreten.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt
zur Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung des „GYYA - Yo-Yo
Vereinigung Deutschland - e.V. „ zwei Kassenprüfer und einen Vertreter
für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören. Die Kasse muss einmal im Geschäftsjahr
geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfungen haben die
Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Nur einer der beiden Kassenprüfer
kann wiedergewählt werden. Eine erneute Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 13 Wahlen
(1) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied,
dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes müssen volljährig sein.
(2) Gewählte Personen bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 14 Auflösung der GYYA - Yo-Yo-Vereinigung Deutschland e. V
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es der Dreiviertelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen
des „GYYA - Yo-Yo Vereinigung Deutschland - e.V. „ an den Deutschen Sportbund
e.V., Frankfurt, mit der Maßgabe der gemeinnützigen Verwendung
zur Förderung des deutschen Sports.
§ 15 Änderung der Satzung
(1) Die Satzung des „GYYA - Yo-Yo Vereinigung
Deutschland - e.V. „ kann nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen
und zugleich Mehrheit der möglichen Stimmen durch die Mitgliederversammlung
geändert werden.
(2) Zu Änderungen von Ordnungen genügt
die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 1000.- DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1000.- DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.
§ 17 Gültigkeit
Die Satzung, Ordnungen und ihre Änderungen treten mit ihrer Annahme in Kraft, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.
Stand der vorliegenden Satzung: 25.9.2000
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